Luftreinhaltung

Luftreinhaltung

In der Landwirtschaft treten zwei neue Luftreinhaltemassnahmen in Kraft. Dies betrifft die Lagerung von flüssigen Hofdüngern sowie den emissionsarmen Austrag von Gülle. 

  • Bis 2030 müssen alle offenen Güllebehälter abgedeckt werden, um die Ammoniakemissionen zu begrenzen.
  • Sanktionen für den Gülleaustrag ohne Schleppschlauch werden erst ab 2024 verhängt. Neben Flächen mit mehr als 18 % Gefälle müssen die Kantone auch festlegen, welche Flächen dieser Pflicht nicht unterliegen. In der GELAN-Erhebung sind bereits Abbildungen mit den betroffenen Flächen gekennzeichnet. Bei Fragen oder einem Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gibt Grangeneuve Auskunft.


Unter emissionsarmer Ausbringtechnik versteht man:

  • einen Verteilbalken, ausgestattet mit Schleppschläuchen, Schleppschuhen oder Schleifkufen;
  • eine Schlitzdrillausbringung mit offenem oder geschlossenem Schlitz (Ausbringung durch Schuh mit Schneidscheibe oder durch Stahlmesser;
  • ein Injektionssystem (Einarbeitung der Gülle in den Boden);
  • im Ackerbau eine Ausbringung der Gülle mit Breitverteilern, sofern diese gleichentags in den Boden eingearbeitet wird.


Zusammenfassung der Anforderungen:

  • Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten müssen mit einer dauerhaft wirksamen Abedeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen augestattet sein.
  • Einsatz geeigneter Ausbringtechniken, um die Emissionen auf den Flächen, die dieser Verpflichtung unterliegen, so weit wie möglich zu begrenzen.

Nützliche Informationen

Kontrollen

Der Betriebsleiter muss glaubhaft machen, dass er eine Ausbringtechnik einsetzt, welche den Anforderungen für die betreffenden Flächen entspricht. Bei der Verwendung eines Breitverteilers auf zugelassenen Flächen oder mit einer Ausnahmebewilligung muss der Betriebsleiter die Abgrenzung für die Anwendung mit "traditionellen" Techniken genau kennen.


Vorzubereitende Dokumente:

  • Rechnungen oder Belege für Arbeiten durch Dritte oder Maschinenmiete.