Bodenfruchtbarkeit

Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit

Mit der parlamentarischen Initiative 19.475 werden ab 2023 Beiträge zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit eingeführt. Dazu gehören die Förderung einer angemessenen Bodenbedeckung (neu) sowie die Förderung bodenschonender Anbautechniken in Hauptkulturen auf Ackerflächen (ehemalige Massnahme des Ressourceneffizienzbeitragsprogramms).
Die Teilnahme an diesen zwei Programmen ist freiwillig.

Angemessene Bodenbedeckung

Diese Massnahme zielt darauf ab, im Sommer oder Herbst den Anbau von Gründüngungen und Zwischenfutter zu fördern, damit der Boden möglichst lange bedeckt ist. Der Humusgehalt im Kulturland wird dadurch verbessert und die Erosions- und Verdichtungsgefahr verringert.

Schonende Bodenbearbeitung

Diese Massnahme zielt darauf ab, den Einsatz intensiver Bodenbearbeitungsgeräten einzschränken, um die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten.
Für Direktsaat, Streifensaat und Mulchsaat  wird ein Beitrag von Fr. 250.- / ha gewährt. Nicht beitragsberechtigt sind Weizen oder Triticale nach Mais, Zwischenkulturen und Kunstwiesen mit Mulchsaat .

Zusammenfassung der Anforderungen

Angemessene Bodenbedeckung
  • Eine Kultur (Haupt- oder Zwischenkultur) muss spätestens 7 Wochen nach der Ernte der Vorkultur angelegt werden, es sei denn, die Hauptkultur wird nach dem 30. September geerntet. Ausfallgetreide oder Raps gelten nicht als Bodenbedeckung. Folgt eine Frühjahrskultur, muss die Bodenbeckung mindestens bis zum 15. Februar bestehen bleiben. Vor diesem Datum darf keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
  • Die Anforderungen müssen auf der geamten offenen Ackerfläche des Betriebes erfüllt sein.
Schonende Bodenbearbeitung
  • 60 % der offenen Ackerfläche müssen mit bodenschonenden Anbautechniken bestellt werden.
  • Kein Pflugeinsatz ab Ernte der Vor-Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur.
  • Beim Einsatz von Glyphosat darf die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektar und Jahr nicht überschritten werden.

Nützliche Informationen

Kontrollen

Im OeLN muss der Betriebsleiter die Massnahmen bezüglich Bodenbearbeitung, Aussaat/Pflanzung, Pflanzenschutz, Zwischenkulturen, Wiesen und Weiden, Ernte-/Mäh-/Weide-/Abschlegeltermine, Erträge und bei Ackerkulturen Sorten und Vorkulturen aufzeichnen. Zusätzliche Anforderungen zur Kontrolle dieser zwei Massnahmen braucht es nicht.

Vorzubereitende Dokumente:

Feld- oder Wiesenkalender des laufenden und des vergangenen Jahres
Kaufbeleg von Zwischenkultursaatgut
ÖLN-Dossier

Betriebsleiter, die einen Antrag auf Direktzahlungsarten stellen, müssen gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten erfüllen oder erfüllt haben. Enthält der Feld- oder Wiesenkalender nicht alle für die Kontrolle notwendigen Angaben oder ist kein Kaufbeleg für Saatgut vorhanden, gelten die Bedingungen als "nicht erfüllt". Je nach Kontrollperiode kann auch eine Besichtigung der Parzellen vorgenommen werden.
 

Unsere Dienstleistungen

 

OeLN-Dossier 2024

OeLN-Dossier 2024 (Word)