Tierschutz

Tierschutz

Zur Erfüllung des OeLN müssen die Nutztiere gem. Art. 12 der DZV nach den geltenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden. Die Tierschutzgesetzgebung umfasst das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung, weitere Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und dessen Tierschutz-Kontrollhandbücher sowie Anordnungen des Kantonstierarztes, der für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Standortkanton des betreffenden Stalles zuständig ist.

Nützliche Informationen

Kontrollen

Die Kontrolle der Tierschutzanforderungen erfolgt außerhalb der Vegetationszeit und wird soweit wie möglich mit den Tierwohlprogrammen sowie mit privaten Labels koordiniert.

Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach der Kontrolle oder einer Feststellung schriftlich bei der FIPO Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wird zur Behandlung an die dafür zuständige Stelle (LSVW, LwA oder Labelinhaber) weitergeleitet.

Bewirtschafter, welche die Resultate der öffentlich-rechtlichen Massnahmen anfechten, können im Anschluss an die Schlusszahlung der Direktzahlungen, wo die Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist, Rekurs beim Amt für Landwirtschaft machen.

Das detaillierte Resultat jeder Kontrolle ist auf GELAN verfügbar (Auswertungen > 1. Fachbereiche: Erhebung > 2. Auswertungen: Kontrollergebnis pro Punkt > 3. Suchen > 4. Ausführen).