Geschätzte Betriebsleiterinnen, geschätzte Betriebsleiter
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf einige Schwerpunkte im kommenden Jahr aufmerksam machen.
Vom 1. November bis zum 30. April ist Rindern, Pferden, Ziegen und Schafen eine bestimmte Anzahl Tage Auslauf im Freien zu gewähren:
Dabei hängt die Mindestfläche pro Tier vom Zugang der Tiere zum Auslaufbereich im Freien ab.
Beispiel für Kühe in Laufställen:
Das Vorhandensein von funktionsfähigen Türen verhindert jedoch nicht zwangsläufig einen Zugang zum Auslaufbereich, der als dauernd angesehen werden kann. Es ist nämlich zulässig, den Zugang der Tiere zum Auslauf während der Reinigung sowie während des Melkens und Fütterns zu beschränken, wenn dies erforderlich ist. Es ist also nicht das Vorhandensein von Türen, sondern vielmehr deren Verwendung, die darüber entscheidet, ob der Zugang dauernd ist oder nicht, bzw. wie groß die erforderliche Auslauffläche pro Tier sein muss.
Wenn die Einhaltung der Vorschriften für den Auslauf durch das Stallungssystem gewährleistet ist (z. B. wenn die Tiere zum Melken den Auslaufbereich passieren müssen), ist es während der Winterfütterungsperiode nicht erforderlich, den Auslauf zu dokumentieren.
Das Auslaufjournal 2025/2026 können Sie herunterladen.
Wenn die Tiere nicht ständig auf der Weide gehalten werden, müssen sie täglich Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben.
Sie müssen in Gruppen gehalten werden und ständig Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
Für Rinder muss der Liegebereich aus einer Strohmatratze oder einer gleichwertigen Unterlage bestehen.
Gülle und flüssige Gärprodukte müssen mit geeigneten Techniken ausgebracht werden, welche die Emissionen so weit wie möglich begrenzen. Diese Verpflichtung gilt für alle Flächen mit einer Hangneigung von bis zu 18 %, für die keine spezifische Ausnahmeregelung gilt.
Es gibt keine Ausnahmeregelungen:
Zuwiderhandlungen werden mit einer Sanktion von Fr. 300.-/ha geahndet (Flächen, die der Verpflichtung unterliegen und ohne Schleppschlauch gegüllt wurden).
In jedem Fall sollten Nährstoffe unter Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Ausbringen effizient genutzt werden. Zu diesem Zweck bietet Grangeneuve eine Entscheidungshilfe an, um festzustellen, ob das Ausbringen von Hofdünger im Winter ein Risiko für die Umwelt darstellt.
Ab Januar müssen Sie Ihre Nährstoffbilanz für 2025 (Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025) berechnen lassen (*). Beachten Sie unbedingt, dass nur die in HODUFLU vor dem 31. Dezember 2025 erfassten und bestätigten Lieferungen von Hofdünger bei der Berechnung Ihrer Nährstoffbilanz 2025 berücksichtigt werden können. Bitte überprüfen Sie daher, ob alle Ihre Hofdüngerabgaben korrekt erfasst und vom Abnehmer in HODUFLU bestätigt wurden.
Zur Erinnerung: Die Fläche, die der Verpflichtung zum Einsatz emissionsmindernder Ausbringungsmethoden (Schleppschlauch) unterliegt, muss manuell in die Berechnung der Bilanz eingegeben werden. Diese Fläche finden Sie in GELAN unter Erhebung > Kulturen / BFF I > Grenzen > links Spalte unten (Fläche mit Schleppschlauchpflicht).
Die Daten zum Viehbestand (TVD und IMPEX-Berechnung), die Flächenangaben (GELAN) und die ausgebrachten Mineraldünger (Feldkalender) müssen deckungsgleich in die Berechnung der Nährstoffbilanz einfliessen.
* Wir stellen fest, dass Nährstoffbilanzen, die ohne Hilfe eines Beraters erstellt werden, häufiger Fehler enthalten, die zu Kürzungen führen können. Es kann sich daher lohnen, eine Fachperson zur Berechnung beizuziehen.
Seit dem 1. Juli 2025 müssen alle Kälber, die den Geburtsbetrieb vor Erreichen des Alters von 57 Tagen verlassen, mindestens 14 Tage vor dem Betriebswechsel intranasal gegen Grippe geimpft werden. Der Folgebetrieb, welcher die Kälber nach dem Geburtsbetrieb einstallt, muss innerhalb von 28 Tagen nach der Einstallung eine zweite Impfung (intranasal oder durch Spritzen) gegen Atemwegserkrankungen durchführen.
Die Kontrollen auf den Betrieben erfolgen stichprobenartig im Rahmen der Kontrollen von QM-Schweizer Fleisch und IP-Suisse – Grundanforderungen. Die Kontrollen beziehen sich auf die Abgänge und Zugänge gemäss TVD, auf die Einträge im Behandlungsjournal mit dem Impfstoff und dem Impfdatum sowie auf den Erwerb von Impfdosen, deren Plausibilität anhand der Anzahl Kälber gemäss TVD überprüft wird.
Für Fragen rund um diese Impfung, wenden Sie sich bitte an den Label-Inhaber.
Informationen zur Kälberimpfung:
Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir unternehmen alles, um verlässliche und aktuelle Informationen bereitzustellen, wobei nur die geltenden, gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind.